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Ihr Ansprechpartner bei Media Frankfurt:

Heiko Maier
Telefon: +49 (0)69/69 708-72
Telefax: +49 (0)69/69 708-42
maier@media-frankfurt.de

Allgemeine Vertragsbedingungen der Media Frankfurt GmbH

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss
1.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Media Frankfurt GmbH (nachstehend "Media" genannt) als Vertragsinhalt.
1.2. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (nachstehend als "Vertragspartner" bezeichnet) von Media werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Media ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht mit den nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen übereinstimmen, ist der Vertragspartner verpflichtet, Media rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Media nicht akzeptiert. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so verzichtet der Vertragspartner auf die Geltendmachung seiner entgegenstehenden Geschäftsbedingungen.
1.4. Sämtliche Angebote und Leistungen von Media richten sich ausschließlich an als Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.5. Alle Angebote von Media sind freibleibend, sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die Annahme des Angebotes von Media durch den Vertragspartner im Wege der Vertragsunterzeichnung und durch die darauf folgende Zurücksendung des von Media gegengezeichneten Vertragsexemplars verbindlich. Falls kein derartiges von Media gegengezeichnetes Vertragsexemplar zurück gesendet wird, werden Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen mit Beginn der von Media geschuldeten Leistungserbringung verbindlich.

2. Leistungen von Media
2.1. Media stellt ihren Vertragspartnern Werbeträger zur werblichen Nutzung zur Verfügung und bietet darüber hinaus Service- sowie Produktionsleistungen an. Alle Leistungen von Media erfolgen ausschließlich gemäß den Inhalten des Angebots von Media sowie diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Inhalten dieser Vertragsgrundlagen gelten vorrangig die Inhalte des Angebots von Media und sodann die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
2.2. Aus organisatorischen Gründen behält sich Media vor, den Beginn einer Werbekampagne um bis zu 3 Werktage zu verschieben, es sei denn, ein Fixtermin ist gesondert vereinbart. Die Dauer der Kampagne bleibt hiervon unberührt.
2.3. Media entsorgt, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, Ausstellungsstücke und Werbemittel (nachfolgend insgesamt auch als "Werbemittel" bezeichnet) des Vertragspartners bzw. für den Vertragspartner produzierte Werbemittel kostenlos nach Beendigung des Vertrages bzw. nach einem während der Vertragslaufzeit durchgeführten Motivwechsel. Wünscht der Vertragspartner die Aushändigung der Werbemittel, ist dies Media schriftlich 14 Werktage vor Vertragsende bzw. vor dem Motivwechsel mitzuteilen. Die Werbemittel sind in diesem Fall innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsende bzw. Motivwechsel vom Vertragspartner abzuholen, nach Ablauf dieser Frist hat Media das Recht der Entsorgung.
2.4. Dem Vertragspartner ist es bekannt, dass insbesondere aufgrund der Besonderheiten des Flughafenbetriebs kurzfristige Beeinträchtigungen der Werbung auftreten können. Kurzfristige Beeinträchtigungen der Werbung von insgesamt bis zu 5 % der Vertragslaufzeit, höchstens jedoch bis zu 17 Kalendertage pro Vertragsjahr, berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Media (insbesondere nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen und nicht zur Reduzierung bzw. Zurückbehaltung fälliger Entgelte).
2.5. Media ist zu Teilleistungen (zeitversetzte Überlassung einzelner Chargen der vereinbarten Zahl der Werbeträger bzw. produzierten Werbemittel) berechtigt, es sei denn, die Teilleistungen haben im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Leistung einen so geringen Umfang, dass an ihnen aus sachlichen, objektiv zu bewertenden Gründen kein Interesse des Vertragspartners besteht. Das vertraglich vereinbarte Entgelt wird im Falle von Teilleistungen entsprechend anteilig reduziert (ggf. auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Verzugsschadens des Vertragspartners im Rahmen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Haftung). Kurzfristige Beeinträchtigungen gemäß vorstehendem Absatz gelten hierbei nicht als Entgeltreduzierende bzw. Verzugsbegründende Teilleistung.
2.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Media anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.7. Soweit es sich nicht um einen bereits in vorstehender Ziffer 2.4 geregelten Fall handelt, führen Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Betriebs- und Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder in der Belieferung durch Vorlieferanten, Maschinendefekte, Unfall, Streiks, Aussperrungen, Brand, Beschlagnahme), die außerhalb des Willens und/oder der Einflusssphäre der Vertragsparteien liegen, nach Wahl von Media dazu, dass sich entsprechend der Ausfallzeit entweder die Leistungszeit verlängert oder der Vergütungsanspruch von Media anteilig reduziert. Media wird diese Wahl danach treffen, ob eine Verlängerung der Leistungszeit dazu führen würde, dass ggf. eine Vermarktung der Werbeträger an Dritte nach Ende der fest vereinbarten Vertragszeit beeinträchtigt wird. Falls der Vertrag gemäß ausdrücklicher Vereinbarung auf bestimmte Fixtermine begrenzt ist (z. B. Oster- oder Weihnachtsspecial), ist eine Verlängerung der Leistungszeit nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich. Derartige Ereignisse berechtigen erst dann zur Kündigung des jeweiligen Auftrages, wenn der kündigenden Partei ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann; ein weiteres Abwarten gilt im Regelfall nach mehr als 10 % der fest vereinbarten Vertragslaufzeit, in jedem Falle aber nach 6 Wochen ab Eintritt der Ausfallzeit als unzumutbar. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Schadensersatz bestehen nicht.
2.8. Durch eine vom Vertragspartner zu vertretende Leistungsstörung, insbesondere eine unterlassene oder verspätete Anbringung von Werbemitteln, wird weder die Vertragsdauer noch die Zahlungsverpflichtung der vereinbarten Entgelte beeinträchtigt.

3. Besondere Bestimmungen für Produktionsleistungen
Soweit die Parteien nach Maßgabe des Angebots von Media vereinbart haben, dass Media für den Vertragspartner Werbemittel herstellt, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
3.1. Inhalte, Beschaffenheit
Die Inhalte und Motive der zu produzierenden Werbemittel werden vom Vertragspartner rechtzeitig vorgegeben, wobei der Vertragspartner die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen zu den "Anforderungen an Werbemittel" einzuhalten hat.
Im Übrigen ist für die Beschaffenheit der produzierten Werbemittel das Angebot von Media bzw. – soweit vorhanden – die Produktbeschreibung maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet. Eine solche Verpflichtung kann der Vertragspartner insbesondere nicht aus anderen Darstellungen von Werbemitteln in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, Media hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3.2. Eigentumsvorbehalt
Die Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus dem Vertrag (einschließlich der Entgelte für die Nutzungsüberlassung der Werbeträger) Eigentum von Media.
Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentum von Media hinzuweisen und Media unverzüglich zu informieren. Sicherungsübereignungen, sicherungshalber erfolgende Übertragungen von Nutzungsrechten und Pfändungen sind unzulässig.
Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Media erlischt das Recht des Vertragspartners zur weiteren Nutzung der überlassenen Werbemittel. Eine etwaige Rücknahme der Sachen durch Media erfolgt immer nur sicherheitshalber. In keinem Fall liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag, auch wenn Teilzahlungen gestattet wurden. Auch ist Media dann berechtigt, die Sachen freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
Media verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
3.3. Nutzung der von Media produzierten Werbemittel nach Vertragsablauf
Nach Ablauf des Vertrages über die Bereitstellung der Werbeträger steht es dem Vertragspartner frei, auch über von Media produzierte Werbemittel zu verfügen, sofern sich diese Werbemittel unter Beachtung vorstehender Ziffer 3.2. im Eigentum des Vertragspartners befinden. Der Vertragspartner wird dabei jedoch beachten, dass die von Media produzierten Werbemittel speziell für die Installation/Montage am vertraglich vereinbarten Standort hergestellt werden. Der Vertragspartner ist daher allein verantwortlich für eine ggf. nach Vertragsende erfolgende Nutzung der Werbemittel (insbesondere auch für Geeignetheit, Tragfähigkeit, Stabilität, Statik, Materialverschleiß etc.).

4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
4.1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alle Anstrengungen zu unternehmen, um Media eine reibungslose Leistungserbringung zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was die Tätigkeit erschweren oder unmöglich machen könnte. Er wird zu diesem Zweck Media sämtliche erforderlichen Werbemittel, ggf. erforderliche Vorlagen für die Produktion von Werbemitteln, Unterlagen und Informationen unverzüglich sowie unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner wird insbesondere rechtzeitig, spätestens aber 10 Werktage vor Beginn der Werbekampagne, die von ihm gewünschte Zuweisung des einzelnen Werbemittels zum jeweiligen Werberträger an Media übermitteln. Erkennt der Vertragspartner, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Media unverzüglich mitzuteilen.
4.2. Der Vertragspartner hat insbesondere von ihm zu stellende Werbemittel spätestens 5 Werktage vor Beginn der Werbekampagne Media zur Verfügung zu stellen. Versäumt der Vertragspartner dies, so wird sich Media um den rechtzeitigen Aushang der Werbemittel bemühen, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
4.3. Der Vertragspartner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Werbeträger informiert und ist dafür verantwortlich, dass die Werbeträger seinen Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Der Vertragspartner ist insbesondere verantwortlich dafür, dass die Werbeträger für den Einsatz der Werbemittel geeignet sind. Insbesondere obliegt es dem Vertragspartner zu beurteilen, ob die Werbeträger für diese Werbemittel vor allem auch im Hinblick auf den Wert der Werbemittel hinreichend sicher sind (z. B. gegen Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung).
4.4. Der Vertragspartner ist nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Media befugt, am Flughafen Arbeiten selbst durchzuführen bzw. durch Dritte in seinem Auftrag durchführen zu lassen. Für diesen Fall ist der Vertragspartner an die Vorgabe des Flughafenbetreibers gebunden, dass Arbeiten am Flughafen nur durch vom Flughafenbetreiber autorisierte Fachfirmen erfolgen dürfen, die bestimmte Voraussetzungen (bspw. Fachkundenachweis, Haftpflichtversicherung) erfüllen müssen.
4.5. Eingriffe in Anlagenteile der Haustechnik (z. B. Klima-, Sanitär-, Schalttechnik-/Elektro-, Fernmelde- und Entrauchungs- bzw. Brandschutzanlagen) dürfen aus Sicherheitsgründen, vorbehaltlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Media, nur durch diese selbst bzw. durch von dieser ausgewählte und beauftragte Unternehmen durchgeführt werden.

5. Entgelte
5.1. Das im Vertrag vereinbarte Entgelt gilt für die erste Vertragsperiode. Mit Beginn einer weiteren Vertragsperiode gelten die von Media jeweils veröffentlichten Vertragspreise.
5.2. Media berechnet zusätzlich die Kosten für die Produktion der Werbemittel sowie weitere Kosten für vereinbarte Produktions- und Serviceleistungen.
5.3. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich einer ggf. anfallenden Mehrwertsteuer. Bei Rechnungen über vertragsmäßig vereinbarte Leistungen, welche ohne Mehrwertsteuer berechnet werden, behält sich Media insbesondere vor, die Mehrwertsteuer zum gesetzlich gültigen Satz zuzüglich eventueller gesetzlicher oder behördlicher Zuschläge nach zu berechnen, sofern sich die Haltung der Finanzverwaltung zu dem jeweiligen Sachverhalt geändert haben sollte oder eine Betriebsprüfung dies ergeben sollte.

6. Fälligkeit, Verzug
Regelmäßig wiederkehrende vom Vertragspartner zu entrichtende Entgelte sind jeweils für ein Vierteljahr im Voraus sofort ohne jeden Abzug fällig, und zwar zum Ersten des Monats des jeweiligen Vierteljahres. Bei Verzug sind Zinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche aufgrund Verzugs bleiben unberührt. Darüber hinaus ist Media berechtigt, bei Verzug über den Werbeträger anderweitig zu verfügen.

7. Pfandrecht
Die Parteien vereinbaren, dass Media wegen aller Forderungen aus diesem Vertrag ein Pfandrecht an den vom Vertragspartner gestellten Werbemitteln zusteht.

8. Haftung für Mängel bei Produktionsleistungen ("Gewährleistung")
8.1. Liegt ein Mangel an von Media produzierten Werbemitteln vor, so wird Media nach eigener Wahl nachbessern oder nachliefern ("Nacherfüllung"). Media kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Nachlieferung wird Media die betroffenen Werbemittel am Werbeträger austauschen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Nachlieferung zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Standort der Werbemittel verbracht werden soll. Liefert Media zum Zweck der Nacherfüllung ein mangelfreies Werbemittel, so ist Media berechtigt, das mangelhafte Werbemittel zurückzunehmen.
8.2. Ist Media zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche Media zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt bzgl. der Produktionsleistungen oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Eine fristlose Kündigung des Vertragspartners aus wichtigem Grund bezüglich der überlassenen Werbeträger wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist ebenfalls erst zulässig, wenn Media ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
8.3. Über die Nacherfüllung, das Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht und die Minderung hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Vertragspartners, bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Haftung.
8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8.5. Media trifft keine Verpflichtung, wenn ein Mangel auf ein Verhalten des Vertragspartners zurückzuführen ist.

9. Haftung
Für die Haftung von Media sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:
9.1. Die Haftung von Media für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
a) Media haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten (d. h. von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung von Media geschuldet wird und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung ist, bzw. deren Einhaltung von Media geschuldet wird und deren Verletzung dazu führen kann, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird);
b) Media haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten.
9.2. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Media, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
9.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Media beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt.
9.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.5. Media haftet nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von an oder in den Werbeträgern angebrachten Werbemitteln, es sei denn, dies ist von Media oder ihren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zu vertreten. Dem Vertragspartner wird empfohlen, die Werbemittel auf eigene Kosten selbst zu versichern.
9.6. Media übernimmt keinerlei Haftung für eine nach Vertragsende erfolgende Nutzung der von ihr produzierten Werbemittel durch den Vertragspartner an einem anderen Standort. Falls Dritte Media wegen möglicher Schäden in Anspruch nehmen, die aus der Nutzung der Werbemittel durch den Vertragspartner nach Vertragsende resultieren, verpflichtet sich dieser, Media von jeglicher Haftung freizustellen und Media die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen einer solchen Schadensverursachung entstehen.
9.7. Media übernimmt keine Haftung gegenüber dem Vertragspartner oder Dritten, wenn der Schaden auf dem Verhalten des Vertragspartners oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruht. Insbesondere übernimmt Media in diesen Fällen keine Haftung für Schäden aus Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften oder aus Verstößen gegen die jeweils geltende Flughafenbenutzungsordnung oder Richtlinien und Anweisungen des Flughafenbetreibers. Der Vertragspartner hat sich hierüber eigenständig zu informieren. Auch im Übrigen ist ein Mitverschulden des Vertragspartners diesem anzurechnen.
9.8. Werden Schadensersatzansprüche erhoben, so müssen sie innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch Media klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass innerhalb der Frist ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde.

10. Überlassung an Dritte
Der Vertragspartner ist zur Gebrauchsüberlassung des Werbeträgers an Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Media nicht berechtigt.

11. Vertragslaufzeit
11.1. Der Vertrag wird für die vertraglich vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Wird keine feste Laufzeit genannt, so wird der Vertrag für eine Laufzeit von 12 Monaten abgeschlossen.
11.2. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der gemäß der vertraglich bzw. gemäß Ziffer 11.1 vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer gesonderten Erklärung einer der Parteien bedarf.
11.3. Media ist berechtigt, das Vertragsverhältnis insgesamt oder teilweise bezogen auf einzelne Werbeträger jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen, soweit der jeweilige Flughafenbetreiber dies aus baulichen, verkehrstechnischen oder sonstigen wichtigen Gründen verlangt. Ein wichtiger Grund ist auch dann gegeben, wenn der Flughafenbetreiber aus objektiv nachvollziehbaren Gründen einen oder mehrere Werbeträge einer anderen flughafenspezifischen Nutzung zuführen will und eine Wahrnehmung seiner Kernfunktion als Flughafenbetreiber nur mit einer Entfernung der betroffenen Werbeträger möglich ist. Sofern der Vertrag nur teilweise bezogen auf einzelne Werbeträger gekündigt werden sollte, bemühen sich die Parteien, sie baldmöglichst durch gleichwertige Werbeträger zu ersetzen, wobei die Kosten für Deinstallation, Transport und Installation der Werbemittel am Ersatzwerbeträger von Media getragen werden. Ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt ist von der Media anteilig entsprechend dem Differenzzeitraum zwischen dem vereinbarten Vertragsende und der vorzeitigen Vertragsbeendigung zurückzuerstatten, soweit nicht ein Ersatz durch gleichwertige Werbeträger erfolgt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen Media oder den jeweiligen Flughafenbetreiber aus einer vorzeitigen Kündigung sind ausgeschlossen.
11.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Media ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung länger als einem Monat mit der Zahlung von Entgelten in Höhe eines Betrages von mindestens einem Monatsentgelt in Verzug gerät oder die Werbung nicht in der vertraglich festgelegten Form durchgeführt oder nachträglich ohne Zustimmung von Media geändert wird.
11.5. Media ist des Weiteren zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages im Rahmen der §§ 109 Abs. 2, 112, 119 InsO berechtigt, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat und seine Zahlungen einstellt.
11.6. Media ist weiter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn dem Vertragspartner die Gewerbeerlaubnis (z. B. nach § 35 GewO) entzogen wird.
11.7. Media ist ferner zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn der Vertragspartner gegen Ziffer 4.5 (Eingriffe in die Haustechnik etc.) verstößt, indem er insbesondere ohne Zustimmung der Media oder eigenmächtig bauliche Arbeiten an den dort genannten haustechnischen Einrichtungen vornimmt.
11.8. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

12. Anforderungen an Werbemittel, Rechte Dritter
12.1. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die von ihm verwendeten Inhalte, Motive und (auch von Media für den Vertragspartner produzierte) Werbemittel frei von Rechten Dritter (z. B. Urheber-, Lizenz-, Patent- oder sonstige Schutzrechte) sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, sowie rechts- und vertragskonform sind. Die Werbemittel müssen den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Deutschland und insbesondere den sonstigen Anforderungen auf dem jeweiligen Flughafen entsprechen, wie z. B. den brandschutzrechtlichen Vorschriften und Auflagen sowie der Flughafenbenutzungsordnung und Allgemeinen Flughafenordnung. Die Bindung des Vertragspartners an die Flughafenbenutzungsordnung und die Allgemeine Flughafenordnung erstreckt sich auch auf fortgeschriebene, angepasste Versionen der vorstehenden Regelwerke, wenn und soweit durch diese entweder bereits bestehende Pflichten des Vertragspartners konkretisiert oder nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB geänderten öffentlich-rechtlichen Erfordernissen angepasst werden. Die Rechte des Vertragspartners aus den §§ 315 ff. BGB, insbesondere im Falle der offensichtlichen Unbilligkeit der angepassten Versionen der vorstehenden Regelwerke, bleiben unberührt. Die Inhalte von Werbemaßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen und Aufgaben des jeweiligen Flughafens stehen. Die Werbemittel bzw. – im Falle einer Produktion durch Media – die Vorlagen sind Media rechtzeitig, spätestens aber 10 Werktage vor Produktionsbeginn der Werbemittel (auch im Falle der Beistellung der Werbemittel durch den Vertragspartner), zum Zwecke der gestalterischen und flughafenbetrieblichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von 8 Werktagen zu erteilen und darf nicht ohne sachlichen Grund verwehrt werden. Media ist jedoch nicht verpflichtet, die Inhalte der Werbung auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen; insbesondere enthält eine von Media erteilte Genehmigung keine Bestätigung, dass die Werbung auf Rechtsverstöße geprüft wurde und frei von Rechtsverstößen ist. Sollte Media Kenntnis von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit einer Werbemaßnahme erlangen, wird sie den Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Ggf. ist Media berechtigt, aber nicht verpflichtet, Werbemittel bzw. deren Produktion zurückzuweisen und Werbemittel auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen, wenn sie den Anforderungen dieses Absatzes nicht entsprechen bzw. der jeweilige Flughafenbetreiber dies nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen fordert.
12.2. Sollten Dritte Media wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den vom Vertragspartner verwendeten Inhalten und Motiven sowie aus den Werbemitteln resultieren, verpflichtet sich der Vertragspartner, Media von jeglicher Haftung freizustellen und Media die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, Media von Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen. Die Parteien haben einander unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen derartiger Rechtsverstöße erhoben werden. Die Freistellung gilt nicht im Falle der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte aufgrund einer Nutzung der Werbemittel durch Media selbst oder Dritte infolge einer Verwertung der Werbematerialien nach Maßgabe der Ziffern 3.2 und 7.
12.3. Sollten Motive nach Beendigung des Vertrages nicht mehr verwendet werden dürfen, hat der Vertragspartner dies Media schriftlich spätestens 14 Werktage vor Vertragsende mitzuteilen.

13. Sonstige Veranstaltungen, Promotions
Media erlässt Richtlinien und Hinweise zur Durchführung von Promotions. Promotions dürfen nur auf der Grundlage dieser jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Richtlinien und Hinweise durchgeführt werden, die dann Bestandteil dieses Vertrages sind.

14. Provisionen
Eine Agenturprovision für die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages entsteht nur aufgrund ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung. Derartige Agenturprovisionen werden in der vereinbarten Höhe erst nach Zahlung des vereinbarten Vertragsentgeltes fällig. Wird der Vertrag nicht oder nur teilweise erfüllt, entfällt oder reduziert sich eine Agenturprovision entsprechend.

15. Verschwiegenheitspflicht, Geschäftsdaten
15.1. Media und der Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus strengstes Stillschweigen über den Vertragsinhalt, Produkt und Produktinformationen, spezielle Erkenntnisse über firmeninterne Angelegenheiten sowie sonstige Geschäftsunterlagen und -daten zu bewahren und an Dritte nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis der jeweiligen anderen Partei weiterzugeben. Diese Verpflichtung ist Dritten, insbesondere Arbeitnehmern, ausdrücklich aufzuerlegen.
15.2. Media und der Vertragspartner bleiben Eigentümer der jeweiligen eigenen Geschäftsunterlagen sowie Inhaber bestehender und zukünftiger Urheber- sowie sonstiger Schutzrechte an diesen Geschäftsunterlagen (insbesondere Patent-, Geschmacks-, Gebrauchs- und Markenrechte etc.). Die Rechtsinhaberschaft schließt insbesondere das gesamte Know-how, Ressource- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltung, Muster, Modelle, Konzepte etc. ein.

16. Schlussbestimmungen
16.1. Der Vertragspartner darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB – einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, Media erteilt hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung.
16.2. Die Nichtwahrnehmung eines vertraglichen Rechtes gilt nicht als Verzicht auf das betreffende Recht, es sei denn, dass dies dem anderen Vertragspartner vom Inhaber des Rechtes ausdrücklich und in schriftlicher Form mitgeteilt wird.
16.3. Erfüllungsort ist der Sitz von Media. Soweit der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse) der Sitz von Media vereinbart. Dies gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Media ist berechtigt, einen Rechtsstreit auch am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
16.4. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
16.5. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfasst. Rechtsgültig und allein verbindlich ist jedoch nur die deutsche Fassung.
16.6. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden.
16.7. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.