Media Frankfurt

Allgemeine Vertragsbedingungen

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Allgemeine Vertragsbedingungen Media Frankfurt GmbH

Ihr Ansprechpartner bei Media Frankfurt:
Martin Korosec
Telefon: +49 (0)69/69 708-61
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korosec@media-frankfurt.de

 

Allgemeine Vertragsbedingungen der Media Frankfurt GmbH (AGB)

gültig ab 01.02.2022

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss, Vertragsbestandteile, Rangfolge

1.1.    Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Media Frankfurt GmbH („Media“) als Vertragsinhalt. 
1.2.    Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 
1.3.    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden („Vertragspartner“) von Media werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Media ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht mit den nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen übereinstimmen, ist der Vertragspartner verpflichtet, Media rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Media nicht akzeptiert. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so verzichtet der Vertragspartner auf die Geltendmachung seiner entgegenstehenden Geschäftsbedingungen.
1.4.    Sämtliche Angebote und Leistungen von Media richten sich ausschließlich an als Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.5.    Jedes Angebot von Media (nachfolgend als „Angebot“ bezeichnet) ist unverbindlich und freibleibend, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. 
1.6.    Verträge zwischen Media und dem Vertragspartner kommen nur zustande, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 

Sofern Media den Abschluss von Verträgen über eine Online Plattform anbietet, gelten für den Vertragsabschluss vorrangig die dort veröffentlichten Regelungen.
1.7.    Media kann mit einer gesonderten, ausdrücklichen sog. „Optionsbestätigung“ in Textform, elektronischer Form oder in Schriftform dem Vertragspartner eine Option einräumen. In diesem Fall ist das Angebot nach Maßgabe der Bestimmungen der Optionsbestätigung verbindlich.
1.8.    Vertragsbestandteile sind ausschließlich die Bestimmungen folgender Dokumente (insgesamt als der „Vertrag“ bezeichnet): 

Bei Widersprüchen stellt die vorstehende Reihenfolge gleichzeitig die Rangfolge dar.

2. Leistungen von Media

2.1.    Media stellt ihren Vertragspartnern am jeweils vertraglich vereinbarten Standort Werbeträger zur werblichen Nutzung zur Verfügung (sog. „Medialeistungen“) und erbringt Service- sowie Produktionsleistungen. 
2.2.    Der Werbeträger wird von Media während des im Angebot genannten „Buchungszeitraums“ zur werblichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Der im Angebot ggf. genannte „Buchungsintervall“ ist ein einzelner Zeitraum, zu dem ein Werbeträger zu einem bestimmten in den Mediadaten von Media veröffentlichten RateCard Preis angeboten wird. Ein Buchungszeitraum besteht daher aus einem oder mehreren Buchungsintervallen (Beispiel: Buchungsintervall = 1 Monat, Vereinbarung von 3 Buchungsintervallen = Buchungszeitraum von 3 Monaten vom vereinbarten Anfangsdatum bis zum vereinbarten Enddatum des Buchungszeitraums).
2.3.    Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart, wird der Ausschluss von Wettbewerbern des Vertragspartners bzw. seiner Werbekunden nicht zugesichert. 
2.4.    Aufgrund der Besonderheiten des Flughafenbetriebs können sich der Beginn der Medialeistungen kurzfristig verzögern sowie Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Medialeistungen auftreten (nachstehend insgesamt als „flughafenbedingte Werbebeeinträchtigung“ bezeichnet). Reguläre Schließungszeiten des Flughafens bzw. von Teilen des Flughafens gelten nicht als flughafenbedingte Werbebeeinträchtigung. Flughafenbedingte Werbebeeinträchtigungen mit einer Dauer von 

berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Media (insbesondere nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen und nicht zur Reduzierung bzw. Zurückbehaltung fälliger Entgelte).
2.5.    Die Montage und Demontage im Außenbereich, insbesondere die Beklebung der vertraglich vereinbarten Standorte, kann – je nach Werbeträger und Werbemittel – ggf. nur zu bestimmten Zeiten und Witterungsverhältnissen erfolgen (z. B. nur nachts und ab einer bestimmten Außentemperatur und unter trockenen und windstillen Bedingungen). Sollte eine Montage oder Demontage zum vereinbarten Termin aufgrund der Wetter- oder Witterungsverhältnisse nicht möglich sein, wird Media die Montage oder Demontage zum nächst möglichen Termin ausführen. Eine dementsprechend verzögerte Montage gilt weder als flughafenbedingte Werbebeeinträchtigung noch als eine von Media zu vertretene Werbebeeinträchtigung. Ziffer 2.9 findet keine Anwendung. Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners für den Buchungszeitraum bleibt unberührt.
2.6.    Bei sonstigen nicht bereits unter Ziffer 2.4 fallenden und von Media zu vertretenden Werbebeeinträchtigungen (Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitiger Beendigung, Verzögerung, mangelhafter Durchführung oder sonstiger Störung der Medialeistung) wird Media nach eigener Wahl (i) eine Schaltung der Werbung auf einem anderen, gleichwertigen Werbeträger vornehmen („Ersatzschaltung“), oder (ii) den Buchungszeitraum verlängern („Werbeverlängerung“), oder (iii) ihren Entgeltanspruch entsprechend reduzieren („Entgeltreduzierung“). Jede der vorgenannten Maßnahmen erfolgt anteilig im entsprechenden Verhältnis des beeinträchtigten Zeitraums („Ausfallzeit“) zum Buchungszeitraum je Werbeträger.
2.7.    Ist gemäß Angebot ausdrücklich ein besonderer Werbezweck vereinbart (d.h. ein als „Fixtermin“ bezeichneter Beginn eines Buchungszeitraums oder ein untrennbarer Zusammenhang der Werbung mit einem im Angebot ausdrücklich genannten Ereignis, z.B. bestimmten Feiertagen oder einem Sportereignis) und würde dieser Werbezweck infolge einer flughafenbedingten oder von Media zu vertretenden Werbebeeinträchtigung nicht erfüllt, so wird Media abweichend von den Regelungen in Ziffern 2.4 und 2.6 eine Entgeltreduzierung gemäß Ziffer 2.6 (iii) vornehmen, sofern der Vertragspartner an einer Ersatzschaltung oder einer Werbeverlängerung kein Interesse hat. Etwaige weitergehende Ansprüche des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt.
2.8.    Media ist zu Teilleistungen (zeitversetzte Überlassung einzelner Chargen der vereinbarten Zahl der Werbeträger bzw. produzierten Werbemittel) berechtigt, es sei denn, die Teilleistungen haben im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Leistung einen so geringen Umfang, dass an ihnen aus sachlichen, objektiv zu bewertenden Gründen kein Interesse des Vertragspartners besteht. Das vertraglich vereinbarte Entgelt wird im Falle von Teilleistungen entsprechend anteilig reduziert (ggf. auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Verzugsschadens des Vertragspartners im Rahmen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Haftung). Kurzfristige Beeinträchtigungen gemäß Ziffern 2.4 und 2.5 gelten hierbei nicht als das Entgelt reduzierende bzw. einen Verzug begründende Teilleistung.
2.9.    Bei Fällen von höherer Gewalt gilt Folgendes:
a)    „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (i) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (ii) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (iii) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. 
b)    Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Ziffer 2.9 a) (i) und (ii) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. 
c)    Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit - vorausgesetzt dies wird unverzüglich mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Auf Seiten von Media führt höhere Gewalt dazu, dass nach Wahl von Media entsprechend der Ausfallzeit entweder der Vertragspartner eine anteilige Werbeverlängerung erhält oder sich der Entgeltanspruch von Media anteilig reduziert. Derartige Ereignisse berechtigen erst dann zur Kündigung, wenn der kündigenden Partei ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann (insbesondere wenn einer Vertragspartei dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird); ein weiteres Abwarten gilt im Regelfall nach mehr als 10 % des vereinbarten Buchungszeitraums, in jedem Falle aber nach 6 Wochen ab Eintritt der Ausfallzeit oder im Fall der Ziffer 2.7 als unzumutbar. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Schadensersatz bestehen nicht.
d)    Unabhängig von der Tatsache, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kenntnis der Existenz der Krise infolge des Covid-19-Virus und seinen Varianten („Covid-19-Krise“) sind, besteht außerdem Einigkeit darüber, dass die Auswirkungen dieser Krise weiterhin unvorhersehbar sind und außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Aus diesen Gründen vereinbaren die Parteien, dass die Krise und deren Auswirkungen einen Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziffer 2.9 darstellen und die Rechtsfolgen für höhere Gewalt entsprechend zur Anwendung kommen.
2.10.    Es ist Media gestattet, für Leistungen nach diesem Vertrag insgesamt oder zum Teil geeignete Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.
2.11.    Media entsorgt, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, Ausstellungsstücke und Werbemittel (nachfolgend insgesamt auch als „Werbemittel“ bezeichnet) des Vertragspartners bzw. für den Vertragspartner produzierte Werbemittel kostenlos nach Beendigung des Buchungszeitraums bzw. nach einem während des Buchungszeitraums durchgeführten Motivwechsel. Wünscht der Vertragspartner die Aushändigung der Werbemittel, ist dies Media schriftlich 14 Werktage vor Beendigung des Buchungszeitraums bzw. vor dem Motivwechsel mitzuteilen. Die Werbemittel sind in diesem Fall innerhalb von 7 Werktagen nach Beendigung des Buchungszeitraums bzw. Motivwechsel vom Vertragspartner abzuholen, nach Ablauf dieser Frist hat Media das Recht der Entsorgung.


3. Besondere Bestimmungen für Produktionsleistungen

Soweit die Parteien nach Maßgabe des Angebots vereinbart haben, dass Media für den Vertragspartner Werbemittel herstellt, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
3.1.    Inhalte, Beschaffenheit
Die Inhalte und Motive der zu produzierenden Werbemittel werden vom Vertragspartner rechtzeitig vorgegeben, wobei der Vertragspartner die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen zu den „Anforderungen an Werbemittel“ einzuhalten hat.
Im Übrigen ist für die Beschaffenheit der produzierten Werbemittel das Angebot bzw. – soweit vorhanden – die Produktbeschreibung maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet. Eine solche Verpflichtung kann der Vertragspartner insbesondere nicht aus anderen Darstellungen von Werbemitteln in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, Media hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. 
3.2.    Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Media gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Die Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen (einschließlich der Entgelte für die Nutzungsüberlassung der Werbeträger) Eigentum von Media. Die Werbemittel sowie die nach diesen Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Werbemittel werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Media als Hersteller erfolgt und Media unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Media eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Media. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Media, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Media an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Media ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Media ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an Media abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Media darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentum von Media hinzuweisen und Media unverzüglich zu informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Media die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner gegenüber der Media. Sicherungsübereignungen, sicherungshalber erfolgende Übertragungen von Nutzungsrechten, Verpfändungen und Pfändungen sind unzulässig.
Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Media erlischt das Recht des Vertragspartners zur weiteren Nutzung der Vorbehaltsware. Eine etwaige Rücknahme der Sachen durch Media erfolgt immer nur sicherheitshalber. In keinem Fall liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag, auch wenn Teilzahlungen gestattet wurden. Auch ist Media dann berechtigt, die Sachen freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
Media verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50 % übersteigt.
3.3.    Nutzung der von Media produzierten Werbemittel nach Beendigung des Buchungszeitraums 
Nach Beendigung des Buchungszeitraums über die Bereitstellung der Werbeträger steht es dem Vertragspartner frei, auch über von Media produzierte Werbemittel zu verfügen, sofern sich diese Werbemittel unter Beachtung von Ziffer 3.2. im Eigentum des Vertragspartners befinden. Der Vertragspartner wird dabei jedoch beachten, dass die von Media produzierten Werbemittel speziell für die Installation/Montage am vertraglich vereinbarten Standort hergestellt werden. Der Vertragspartner ist daher allein verantwortlich für eine ggf. nach Ende des Buchungszeitraums erfolgende Nutzung der Werbemittel (insbesondere auch für Geeignetheit, Tragfähigkeit, Stabilität, Statik, Materialverschleiß etc.). 

4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

4.1.    Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alle Anstrengungen zu unternehmen, um Media eine reibungslose Leistungserbringung zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was die Tätigkeit erschweren oder unmöglich machen könnte. Er wird zu diesem Zweck Media sämtliche erforderlichen Werbemittel, ggf. erforderliche Vorlagen für die Produktion von Werbemitteln, Unterlagen und Informationen unverzüglich sowie unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner wird insbesondere rechtzeitig, spätestens aber 10 Werktage vor Beginn der Werbekampagne, die von ihm gewünschte Zuweisung des einzelnen Werbemittels zum jeweiligen Werbeträger an Media übermitteln. Erkennt der Vertragspartner, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Media unverzüglich mitzuteilen.
4.2.    Der Vertragspartner hat insbesondere von ihm zu stellende Werbemittel spätestens 5 Werktage vor Beginn der Werbekampagne Media zur Verfügung zu stellen. Versäumt der Vertragspartner dies, so wird sich Media um den rechtzeitigen Aushang der Werbemittel bemühen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. 
4.3.    Der Vertragspartner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Werbeträger informiert und ist dafür verantwortlich, dass die Werbeträger seinen Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Der Vertragspartner ist insbesondere verantwortlich dafür, dass die Werbeträger für den Einsatz der Werbemittel geeignet sind. Insbesondere obliegt es dem Vertragspartner zu beurteilen, ob die Werbeträger für diese Werbemittel vor allem auch im Hinblick auf den Wert der Werbemittel hinreichend sicher sind (z. B. gegen Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung).
4.4.    Der Vertragspartner ist nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Media befugt, am Flughafen Arbeiten selbst durchzuführen bzw. durch Dritte in seinem Auftrag durchführen zu lassen. Für diesen Fall ist der Vertragspartner an die Vorgabe des Flughafenbetreibers gebunden, dass Arbeiten am Flughafen nur durch vom Flughafenbetreiber autorisierte Fachfirmen erfolgen dürfen, die bestimmte Voraussetzungen (bspw. Fachkundenachweis, Haftpflichtversicherung) erfüllen müssen. 
4.5.    Eingriffe in Anlagenteile der Haustechnik (z. B. Klima-, Sanitär-, Schalttechnik-/Elektro-, Fernmelde- und Entrauchungs- bzw. Brandschutzanlagen) dürfen aus Sicherheitsgründen, vorbehaltlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Media, nur durch diese selbst bzw. durch von dieser ausgewählte und beauftragte Unternehmen durchgeführt werden.

5. Entgelte

5.1.    Das vereinbarte Entgelt gilt für den jeweils vereinbarten Buchungszeitraum. Mit Beginn eines ggf. vereinbarten weiteren Buchungszeitraums sowie im Falle einer Verlängerung des Buchungszeitraums gelten die dann von Media jeweils aktuell in ihren Mediadaten veröffentlichten Preise („RateCard Preis“), es sei denn es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. 
5.2.    Je nach Inhalt des Angebots werden ggf. folgende Entgelte vereinbart:

5.3.    Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich einer ggf. anfallenden Mehrwertsteuer. Bei Rechnungen über vertragsmäßig vereinbarte Leistungen, welche ohne Mehrwertsteuer berechnet werden, behält sich Media insbesondere vor, die Mehrwertsteuer zum gesetzlich gültigen Satz zuzüglich eventueller gesetzlicher oder behördlicher Zuschläge nach zu berechnen, sofern sich die Haltung der Finanzverwaltung zu dem jeweiligen Sachverhalt geändert haben sollte oder eine Betriebsprüfung dies ergeben sollte.

6. Fälligkeit, Verzug

6.1.    Der Vertragspartner ist vorleistungspflichtig.
6.2.    Vom Vertragspartner zu entrichtende Entgelte sind jeweils nach 14 Kalendertage ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
6.3.    Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Media.
6.4.    Bei Verzug sind Zinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche aufgrund Verzugs bleiben unberührt. Darüber hinaus ist Media berechtigt, bei Verzug über den Werbeträger anderweitig zu verfügen.

7. Pfandrecht

Die Parteien vereinbaren, dass Media wegen aller Forderungen aus diesem Vertrag ein Pfandrecht an den vom Vertragspartner gestellten Werbemitteln zusteht.

8. Haftung für Mängel bei Produktionsleistungen („Gewährleistung“)

8.1.    Liegt ein Mangel an von Media produzierten Werbemitteln vor, so wird Media nach eigener Wahl nachbessern oder nachliefern („Nacherfüllung“). Media kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Nachlieferung wird Media die betroffenen Werbemittel am Werbeträger austauschen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Nachlieferung zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Standort der Werbemittel verbracht werden soll. Liefert Media zum Zweck der Nacherfüllung ein mangelfreies Werbemittel, so ist Media berechtigt, das mangelhafte Werbemittel zurückzunehmen.
8.2.    Ist Media zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche Media zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt bzgl. der Produktionsleistungen oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Eine fristlose Kündigung des Vertragspartners aus wichtigem Grund bezüglich der überlassenen Werbeträger wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist ebenfalls erst zulässig, wenn Media ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
8.3.    Über die Nacherfüllung, das Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht und die Minderung hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Vertragspartners, bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Haftung.
8.4.    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.
8.5.    Media trifft keine Verpflichtung, wenn ein Mangel auf ein Verhalten des Vertragspartners zurückzuführen ist. 

9. Haftung

Für die Haftung von Media sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:
9.1.    Die Haftung von Media für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
a)    Media haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten (d. h. von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung von Media geschuldet wird und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung ist, bzw. deren Einhaltung von Media geschuldet wird und deren Verletzung dazu führen kann, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird);
b)    Media haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten.
9.2.    Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Media, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
9.3.    Soweit Media technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, ausdrücklich gemäß Angebot vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich. In diesen Fällen haftet Media nur für grob fahrlässiges, vorsätzliches oder arglistiges Verhalten; bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.4.    Werden Schadensersatzansprüche erhoben, so müssen sie innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch Media klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass innerhalb der Frist ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde.
9.5.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.6.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Media beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
9.7.    Media haftet nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von an oder in den Werbeträgern angebrachten Werbemitteln, es sei denn, dies ist von Media oder ihren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen zu vertreten. Dem Vertragspartner wird empfohlen, die Werbemittel auf eigene Kosten selbst zu versichern.
9.8.    Media übernimmt keinerlei Haftung für eine nach Beendigung des Buchungszeitraums erfolgende Nutzung der von ihr produzierten Werbemittel durch den Vertragspartner an einem anderen Standort. Falls Dritte Media wegen möglicher Schäden in Anspruch nehmen, die aus der Nutzung der Werbemittel durch den Vertragspartner nach Beendigung des Buchungszeitraums  resultieren, verpflichtet sich dieser, Media von jeglicher Haftung freizustellen und Media die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen einer solchen Schadensverursachung entstehen.
9.9.    Media übernimmt keine Haftung gegenüber dem Vertragspartner oder Dritten, soweit der Schaden auf dem Verhalten des Vertragspartners oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruht. Insbesondere übernimmt Media in diesen Fällen keine Haftung für Schäden aus Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften oder aus Verstößen gegen die jeweils geltende Flughafenbenutzungsordnung oder Richtlinien und Anweisungen des Flughafenbetreibers. Der Vertragspartner hat sich hierüber eigenständig zu informieren. Auch im Übrigen ist ein Mitverschulden des Vertragspartners diesem anzurechnen. 

10. Überlassung an Dritte

Der Vertragspartner ist zur Gebrauchsüberlassung des Werbeträgers an Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Media nicht berechtigt.

11. Vertragslaufzeit

11.1.    Der Vertrag wird für die vertraglich vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Soweit nicht gemäß Angebot ausdrücklich abweichend vereinbart, beginnt die Vertragslaufzeit mit Vertragsabschluss gemäß Ziffer 1.6 und endet mit Ablauf des vereinbarten Buchungszeitraums bzw., bei mehreren im Vertrag genannten Buchungszeiträumen für verschiedene Werbeträger, mit Ablauf des zuletzt endenden Buchungszeitraums. 
11.2.    Ein Vertrag, der ausschließlich Produktionsleistungen der Media zum Gegenstand hat, beginnt mit Unterzeichnung und endet mit beidseitiger Vertragserfüllung.
11.3.    Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der gemäß der vertraglich bzw. gemäß Ziffern 11.1 oder 11.2 vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer gesonderten Erklärung einer der Parteien bedarf. 
11.4.    Media ist berechtigt, das Vertragsverhältnis insgesamt oder teilweise bezogen auf einzelne Werbeträger jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen, soweit der jeweilige Flughafenbetreiber dies aus baulichen, verkehrstechnischen oder sonstigen wichtigen Gründen verlangt. Ein wichtiger Grund ist auch dann gegeben, wenn der Flughafenbetreiber aus objektiv nachvollziehbaren Gründen einen oder mehrere Werbeträger einer anderen flughafenspezifischen Nutzung zuführen will und eine Wahrnehmung seiner Kernfunktion als Flughafenbetreiber nur mit einer Entfernung der betroffenen Werbeträger möglich ist. Sofern der Vertrag nur teilweise bezogen auf einzelne Werbeträger gekündigt werden sollte, bemühen sich die Parteien, sie baldmöglichst durch gleichwertige Werbeträger zu ersetzen, wobei die Kosten für Deinstallation, Transport und Installation der Werbemittel am Ersatzwerbeträger von Media getragen werden. Ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt ist von der Media anteilig entsprechend dem Differenzzeitraum zwischen der vereinbarten Beendigung des von der Kündigung betroffenen Buchungszeitraums und der vorzeitigen Vertragsbeendigung zurückzuerstatten, soweit nicht ein Ersatz durch gleichwertige Werbeträger erfolgt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen Media oder den jeweiligen Flughafenbetreiber aus einer vorzeitigen Kündigung sind ausgeschlossen.
11.5.    Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Media ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung länger als einem Monat mit der Zahlung von Entgelten in Höhe eines Betrages von mindestens einem Monatsentgelt in Verzug gerät oder die Werbung nicht in der vertraglich festgelegten Form durchgeführt oder nachträglich ohne Zustimmung von Media geändert wird.
11.6.    Media ist des Weiteren zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages im Rahmen der §§ 103, 109 Abs. 2, 112, 119 InsO berechtigt, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat und seine Zahlungen einstellt.
11.7.    Media ist weiter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn dem Vertragspartner eine ggf. vorgeschriebene Gewerbeerlaubnis (z. B. nach § 35 GewO) entzogen wird.
11.8.    Media ist ferner zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn der Vertragspartner gegen Ziffer 4.5 (Eingriffe in die Haustechnik etc.) verstößt, indem er insbesondere ohne Zustimmung der Media oder eigenmächtig bauliche Arbeiten an den dort genannten haustechnischen Einrichtungen vornimmt.
11.9.    Der Vertragspartner ist zum Ersatz des durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet, falls der Vertrag aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund vorzeitig beendet wird. 
11.10.    Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

12. Anforderungen an Werbemittel, Rechte Dritter

12.1.    Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die von ihm verwendeten Inhalte, Motive und (auch von Media für den Vertragspartner produzierte) Werbemittel frei von Rechten Dritter (z. B. Urheber-, Lizenz-, Patent-, oder sonstige Schutzrechte) sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, sowie rechts- und vertragskonform sind. Des Weiteren steht der Vertragspartner dafür ein, dass die Werbemittel nur für eigene Werbezwecke des Vertragspartners bzw., falls der Vertragspartner eine für einen Werbungtreibenden handelnde Agentur ist, für eigene Werbezwecke des im Angebot genannten Werbungtreibenden genutzt werden. Die Werbemittel müssen den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Deutschland und insbesondere den sonstigen Anforderungen auf dem jeweiligen Flughafen entsprechen, wie z. B. den brandschutzrechtlichen Vorschriften und Auflagen sowie der Flughafenbenutzungsordnung und Allgemeinen Flughafenordnung. Die Bindung des Vertragspartners an die Flughafenbenutzungsordnung und die Allgemeine Flughafenordnung erstreckt sich auch auf fortgeschriebene, angepasste Versionen der vorstehenden Regelwerke, wenn und soweit durch diese entweder bereits bestehende Pflichten des Vertragspartners konkretisiert oder nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB geänderten öffentlich-rechtlichen Erfordernissen angepasst werden. Die Rechte des Vertragspartners aus den §§ 315 ff. BGB, insbesondere im Falle der offensichtlichen Unbilligkeit der angepassten Versionen der vorstehenden Regelwerke, bleiben unberührt. Die Inhalte von Werbemaßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen und Aufgaben des jeweiligen Flughafens stehen; insbesondere dürfen Werbemaßnahmen keine fremdenfeindliche, extremistische, gewaltverherrlichende, flughafen- oder flughafengesellschaftsfeindliche Inhalte und Botschaften beinhalten. Die Werbemittel bzw. – im Falle einer Produktion durch Media – die Vorlagen sind Media rechtzeitig, spätestens aber 10 Werktage vor Produktionsbeginn der Werbemittel (auch im Falle der Beistellung der Werbemittel durch den Vertragspartner), zum Zwecke der gestalterischen und flughafenbetrieblichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von 8 Werktagen zu erteilen und darf nicht ohne sachlichen Grund verwehrt werden. Media ist jedoch nicht verpflichtet, die Inhalte der Werbung auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen; insbesondere enthält eine von Media erteilte Genehmigung keine Bestätigung, dass die Werbung auf Rechtsverstöße geprüft wurde und frei von Rechtsverstößen ist. Die Genehmigung entbindet den Vertragspartner nicht von der Verpflichtung, die vorstehend genannten Anforderungen an Werbemittel einzuhalten; er bleibt für die Einhaltung dieser Anforderungen verantwortlich. Sollte Media Kenntnis von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit einer Werbemaßnahme erlangen, wird sie den Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Ggf. ist Media berechtigt, aber nicht verpflichtet, Werbemittel bzw. deren Produktion zurückzuweisen und Werbemittel auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen, wenn sie den Anforderungen dieses Absatzes nicht entsprechen bzw. der jeweilige Flughafenbetreiber dies nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen fordert.
12.2.    Sollten Dritte Media wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den vom Vertragspartner verwendeten Inhalten und Motiven sowie aus den Werbemitteln resultieren, verpflichtet sich der Vertragspartner, Media von jeglicher Haftung freizustellen und Media die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, Media von Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen. Die Parteien haben einander unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen derartiger Rechtsverstöße erhoben werden. Die Freistellung gilt nicht im Falle der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte aufgrund einer Nutzung der Werbemittel durch Media selbst oder Dritte infolge einer Verwertung der Werbematerialien nach Maßgabe der Ziffern 3.2 und 7.
12.3.    Sollten Motive bzw. Werbemittel nach Beendigung des Buchungszeitraums nicht mehr verwendet werden dürfen, hat der Vertragspartner dies Media schriftlich spätestens 14 Werktage vor Beendigung des Buchungszeitraums mitzuteilen.

13. Sonstige Veranstaltungen, Promotions

13.1.    Media erlässt Richtlinien zur Durchführung von Promotions („Handbuch Richtlinien für Promotions am Frankfurt Airport“). Promotions dürfen nur auf der Grundlage dieser jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Richtlinien durchgeführt werden, die dann Bestandteil dieses Vertrages sind.
13.2.    Bei Promotion-Verträgen ist der Vertragspartner verpflichtet, für Schäden, welche durch die Promotion verursacht werden (einschließlich der werberechtlichen Haftung), auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. Fraport und Media sind insoweit von jeglicher Haftung freizustellen. Der Vertragspartner wird Media auf deren Anforderung hin den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorlegen.

14. Provisionen

Eine Agenturprovision („AE“) für die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages entsteht nur aufgrund ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung. Derartige Agenturprovisionen werden in der vereinbarten Höhe erst nach Zahlung des vereinbarten Vertragsentgeltes fällig. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung oder nur teilweisen Vertragsdurchführung wird die Agenturprovision zeitanteilig bzw. anteilig reduziert und ist entsprechend vom Vertragspartner an Media zurückzuzahlen, es sei denn der Vertrag wurde vom Vertragspartner aus einem von der Media zu vertretenden Grund wirksam fristlos gekündigt.

15. Sicherungsabtretung

Ist der Vertragspartner eine Werbeagentur und/oder ein Werbevermittler, tritt er sicherheitshalber an Media die ihm aus dem Agentur- oder Vermittlungsauftrag gegen den Werbungtreibenden zustehenden eigenen Vergütungs-, Honorar- und Entgeltansprüche in dem Umfang, in dem die vertraglichen Werbemaßnahmen (einschließlich etwaiger Produktionsleistungen) von Media durchgeführt werden, ab. Media nimmt die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner bleibt berechtigt, die Forderungen einzuziehen, sofern er sicherstellt, dass der auf Media entfallende Entgeltbetrag ordnungsgemäß an Media bezahlt wird. Kann der Vertragspartner diese Voraussetzung nicht einhalten, ist Media schriftlich zu informieren, damit Media die Abtretung offen legen und die Zahlung aufgrund der Abtretung an sich verlangen kann.

16. Verschwiegenheitspflicht, Geschäftsdaten, Referenzen

16.1.    Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle als vertraulich gekennzeichnete Informationen oder Informationen der jeweils anderen Vertragspartei („vertrauliche Informationen“), die von sich heraus als vertraulich gelten, vertraulich zu behandeln und keine Kopien von vertraulichen Informationen anzufertigen oder diese Informationen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist erforderlich, um aus dem Vertrag resultierende Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind, die bereits zuvor auf rechtmäßige Weise der Vertragspartei bekannt geworden sind, die unabhängig von diesem Vertrag entstanden sind, sowie im Falle einer gesetzlichen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung bestehenden Offenlegungs- oder Auskunftspflicht der offenlegenden Vertragspartei. Falls der Vertragspartner eine Agentur ist, gilt der Werbungtreibende der Agentur im Hinblick auf vertrauliche Informationen nicht als Dritter. Die vorstehend genannten Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit gelten zeitlich unbefristet auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus und sind Dritten, insbesondere Arbeitnehmern, die Zugriff auf vertrauliche Informationen erhalten, ausdrücklich und schriftlich aufzuerlegen.
16.2.    Media und der Vertragspartner bleiben Eigentümer der jeweiligen eigenen Geschäftsunterlagen sowie Inhaber bestehender und zukünftiger Urheber- sowie sonstiger Schutzrechte an diesen Geschäftsunterlagen (insbesondere Patent-, Geschmacks-, Gebrauchs- und Markenrechte etc.). Die Rechtsinhaberschaft schließt insbesondere das gesamte Know-how, Ressource- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltung, Muster, Modelle, Konzepte etc. ein. 

17. Schlussbestimmungen

17.1.    Der Vertragspartner darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB – einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, Media erteilt hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung. 
17.2.    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Media anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
17.3.    Die Nichtwahrnehmung eines vertraglichen Rechtes gilt nicht als Verzicht auf das betreffende Recht, es sei denn, dass dies dem anderen Vertragspartner vom Inhaber des Rechtes ausdrücklich und in schriftlicher Form mitgeteilt wird.
17.4.    Erfüllungsort ist der Sitz von Media. Soweit der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse) der Sitz von Media vereinbart. Dies gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Media ist berechtigt, einen Rechtsstreit auch am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
17.5.    Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
17.6.    Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfasst. Rechtsgültig und allein verbindlich ist jedoch nur die deutsche Fassung.
17.7.    Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden.
17.8.    Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.